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Hitzeschutzpflichten im Hotel!?

Hitze im Hotel: Was Führungskräfte 2026 wirklich tun müssen – und was nicht

Vertiefung

9:40 Uhr, dritter Stock eines 4-Sterne-Hauses. Die Bettwäsche klebt an den Händen, das Thermometer im Wäscheraum zeigt 31 Grad, und an der Rezeption eine Etage tiefer steht jemand im Anzug, weil das so vorgesehen ist. Genau in solchen Momenten taucht die Frage auf, die sich 2026 viele Führungskräfte im Gastgewerbe stellen: Was muss ich eigentlich tun, wenn es heiß wird – und was darf ich einfach entscheiden?

Die rechtliche Grundlage ist schmaler, als es das Sommerloch-Thema vermuten lässt. Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber allgemein dazu, die notwendigen Maßnahmen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen. Konkret wird es erst über die Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5. Sie beschreibt ein dreistufiges Modell für Innenräume: Ab 26 Grad Raumtemperatur sollen erste Maßnahmen greifen, etwa nächtliches Lüften, Jalousien und das Abschalten unnötiger Wärmequellen. Ab 30 Grad werden Maßnahmen nach dem sogenannten TOP-Prinzip verpflichtend – technische vor organisatorischen vor personenbezogenen Lösungen. Über 35 Grad darf ein Raum ohne zusätzliche Schutzvorkehrungen nicht mehr als Arbeitsraum genutzt werden.

Seit dem 1. Januar 2026 gilt zusätzlich die neue ASR A5.1 für Arbeitsplätze im Freien und in nicht allseits umschlossenen Bereichen – für Hotels heißt das konkret: Terrassen, Gastgärten und offene Rezeptionsbereiche. Sie bewertet die Belastung nicht nur über die Temperatur, sondern auch über Luftfeuchtigkeit, Wind und Sonneneinstrahlung und legt vier Hitzestufen mit jeweils eigenen Schutzmaßnahmen fest.

Was diese Regeln ausdrücklich nicht hergeben, ist ein pauschaler Anspruch auf „Hitzefrei“. Niemand darf bei 34 Grad eigenmächtig den Arbeitsplatz verlassen, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen zu riskieren – bis hin zur Kündigung in schweren Fällen. Die Verantwortung liegt stattdessen bei der Führung: Maßnahmen ergreifen, dokumentieren, nachbessern.

Reflektion

Für ein Hotel ist das keine akademische Frage. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe weist ausdrücklich auf die besonders ungünstigen raumklimatischen Bedingungen in Küchen hin – Hitze von Herd und Geräten, Feuchtigkeit, Küchendünste, dazu körperlich fordernde Abläufe im Stehen. Im Service kommt die Kleiderordnung dazu: Wo an der Rezeption ein Anzug zum Erscheinungsbild gehört, lässt sich Hitze nicht einfach durch kurze Ärmel abfedern, wie es im Biergarten möglich wäre. Housekeeping arbeitet oft in den obersten, am stärksten aufgeheizten Stockwerken, während der Zeitdruck durch die Zimmerzahl gleichbleibt.

Genau hier entsteht die Reibung, die viele First-Time-Leader kennen: Der Gast erwartet ungebrochenen Service, das Team spürt die Belastung körperlich, und die Führungskraft steht dazwischen – oft ohne eine schriftliche Vorgabe, an der sie sich orientieren kann. Wird nichts getan, bleibt es nicht folgenlos: Ein Betriebsrat kann die fehlende oder veraltete Gefährdungsbeurteilung einfordern, im Ernstfall auch die Aufsichtsbehörde. Der größere Preis ist aber oft der leisere: erschöpfte Teams, kurzfristige Ausfälle, und Mitarbeitende, die sich fragen, ob ihre Belastung überhaupt gesehen wird.

Erkenntnis

Die eigentliche Erkenntnis liegt nicht in einer einzelnen Vorschrift, sondern im Zusammenspiel: Hitzeschutz ist keine freiwillige Wohlfühlmaßnahme, sondern über ArbSchG und ASR A3.5/A5.1 eine dokumentationspflichtige Führungsaufgabe – vergleichbar mit anderen Themen der Gefährdungsbeurteilung, nur mit Saisonbezug. Und sie hat einen wirtschaftlichen Unterton, den viele Häuser unterschätzen: Studien zufolge sinkt die stündliche Produktivität ab 30 Grad um schätzungsweise drei Prozent pro zusätzlichem Grad. Hochgerechnet auf wiederkehrende Hitzewellen gehen manche Schätzungen von erheblichen volkswirtschaftlichen Kosten bis 2030 aus. Für ein einzelnes Haus übersetzt sich das nüchterner: mehr kurzfristige Ausfälle in ohnehin knapp besetzten Teams, genau in der Saison, in der jede Schicht zählt.

Für First-Time-Leader bedeutet das: Ihr müsst keine Klimaanlage einbauen lassen, aber ihr müsst wissen, welche der drei Maßnahmenkategorien in eurem Bereich greifbar sind, und wo eure Entscheidungsbefugnis endet. Für Entscheider heißt es: Eine Gefährdungsbeurteilung, die vor drei Jahren erstellt wurde und Hitze nicht abdeckt, erfüllt die aktuellen Anforderungen in den meisten Fällen nicht mehr.

Umsetzung

Konkret lassen sich fünf Schritte ableiten, die sich in jedem Haus unabhängig von der Größe umsetzen lassen. Erstens: Hitze als eigenen Punkt in die bestehende Gefährdungsbeurteilung aufnehmen oder eine veraltete Fassung aktualisieren – mit dokumentierter Methodik, nicht nach Gefühl. Zweitens: Das TOP-Prinzip der Reihe nach durchgehen – technisch (Verschattung, Nachtlüftung, Ventilatoren), organisatorisch (Arbeitszeitverlagerung, Rotation zwischen heißen und kühleren Bereichen, angepasste Pausenregelung), personenbezogen (Getränke, wo möglich angepasste Kleidung, in Ausnahmefällen persönliche Schutzausrüstung). Drittens: Klare Meldewege festlegen, damit niemand bei 33 Grad in der Küche eigenmächtig entscheiden muss, sondern weiß, an wen er oder sie sich wendet. Viertens: Hitzewarnungen des Deutschen Wetterdienstes und den UV-Index als Frühwarninstrument fest in die Dienstplanung einbauen, statt erst am heißesten Tag zu reagieren. Fünftens: Für First-Time-Leader eine feste Vorlage nutzen, damit nicht bei jeder Hitzewelle neu improvisiert werden muss.

Wer diese fünf Schritte einmal strukturiert durchdenkt, muss sie im nächsten Jahr nur noch prüfen und anpassen – genau diese Übersetzung wiederkehrender Führungsaufgaben in klare, wiederholbare Schritte ist der Kern von Mein Führungs-System. Es ersetzt keine Rechtsberatung, gibt First-Time-Leadern und Entscheidern aber ein gemeinsames Vokabular und eine Routine für Themen, die – wie Hitzeschutz – jeden Sommer wiederkehren.


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